Steuertipp: So holst du dir Geld aus dem Studium zurück

Wusstest du, dass dein Master-Studium (oder ein zweites Bachelor-Studium) bares Geld wert sein kann? Auch wenn du aktuell noch gar keine Steuern zahlst, solltest du jetzt aktiv werden.

1. Das Studium als „Werbungskosten“

Ein Zweitstudium (dazu zählt jeder Master oder ein Bachelor nach einer abgeschlossenen Ausbildung) gilt steuerlich als Fortbildung. Das bedeutet: Du kannst alle Kosten, die mit dem Studium zusammenhängen, voll absetzen nach § 9 EStG. Dazu gehören:

  1. Semesterbeiträge und Studiengebühren
  2. Fachliteratur, Laptop und Schreibmaterial
  3. Fahrten zur Uni oder zur Bibliothek
  4. Miete für das WG-Zimmer am Studienort (unter bestimmten Voraussetzungen)

2. Der „Verlustvortrag“: Dein Steuer-Bonus für die Zukunft

Das ist der entscheidende Trick: Als Studierender hast du oft hohe Ausgaben, aber kaum steuerpflichtiges Einkommen. Da du keine Steuern zahlst, gibt es aktuell nichts direkt zurück – aber das Finanzamt merkt sich deine Ausgaben.

  1. Wie es funktioniert: Du reichst eine Steuererklärung ein und stellst einen sogenannten Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 2 EStG fest.
  2. Der Effekt: Dieser angesammelte „Verlust-Topf“ wird wie ein Gutschein behandelt. Sobald du nach dem Studium deinen ersten Job antrittst und Steuern zahlst, wird dieser Verlust mit deinem Gehalt verrechnet.
  3. Das Ergebnis: Du zahlst im ersten Berufsjahr deutlich weniger Steuern oder bekommst eine saftige Rückerstattung.

 

Wichtig: Du kannst den Verlustvortrag sogar bis zu 7 Jahre rückwirkend beim Finanzamt einreichen. Es lohnt sich also fast immer, die alten Belege noch einmal herauszusuchen!

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